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Aktualisiert am 14.10.09
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Der belgische Verein
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Der belgische Verein

KuKuK V.o.G. - Kunst und Kultur im Köpfchen
Aachener Strasse 261 a
4730 Raeren
Belgien

Vorstandmitgieder:

Präsident: Martin Zachariae

Kassierer: Günter Rangeard

Schriftführerin: Beate Schneider

Yvonne Joras

Ute Reifferscheidt

Satzung der V.o.G.

Gründungsmitglieder der KuKuK V.o.G. im Juli 2002

  1. Alice Loo, Vorschullehrerin und Kulturmanagerin (B)
  2. Elke Kohlrautz, Diplomdesignerin (D)
  3. Andres Rump, Dipl.-Ingenieur (D)



Die Generalversammlung der KuKuK V.o.G. am 11. März 2005 vereinbart die Gründung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Gesetz vom 27. Juni 1921. Sie legt deren Satzung wie folgt fest:

Kapitel I: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Der Verein trägt den Namen: "KuKuK", Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Kunst und Kultur im Köpfchen.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist das ehemalige belgische Grenzhäuschen "Köpfchen", Aachener Straße 261 a, 4730 Raeren, Belgien.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzungen

  • Das Grenzhäuschen "Köpfchen" als Zeitzeugen bewahren (Erinnerungsarbeit und Aufarbeitung von Geschichte).
  • Das Grenzhäuschen und seine Umgebung in seiner neuen Bestimmung als Raum für Kunst und Kultur nutzen.

Dabei werden die Historie und die Metaphorik des Ortes "Grenze-Grenzüberschreitung" als elementarer Bestandteil des künstlerischen Dialoges verstanden.

  • Den Grenzübergang "Köpfchen" als Entrée zum Nachbarn, als Mittler zwischen Kulturen, als Treffpunkt, als Ort der Begegnung an der Grenze begreifen.
  • Den Grenzübergang als einstiges Naherholungsziel "Zu den Zyklopensteinen" wieder etablieren.
  • An der Neugestaltung und somit an der Aufwertung des Grenzübergangs "Köpfchen" als Modell für europäische Grenzverbindung mitwirken, die internationale Symbolkraft des Grenzübergangs stärken.
  • Grenzüberschreitende Kooperationen und Netzwerke schaffen mit Institutionen und Vereinigungen, die diese Zielsetzungen unterstützen.
  • Interkulturelle Verständigung fördern, um Grenzen in den Köpfen dauerhaft zu überwinden.
  • Interdisziplinäres Arbeiten in den Bereichen: Historie und aktuelles Zeitgeschehen, Kunst und Kultur, Tourismus, Natur und Bildung.
  • KuKuK VoG lädt zum Bespielen und zur Belebung der Schnittstelle "Grenze" ein. Der Ort in seiner Einzigartigkeit liefert hierfür die notwendige Inspiration.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wird auf eine unbestimmte Dauer beschlossen.

Kapitel II: Mitglieder

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht ausschließlich aus effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die Gründungsmitglieder.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seines Mitgliedsbeitrages begrenzt.

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als 150 €.

Das Recht auf Ausschluss eines Mitgliedes, welches den Zielen der Vereinigung zuwiderhandelt, ist der Generalversammlung vorbehalten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Das freiwillig ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied darf die Beiträge, die es selbst oder sein Rechtsvorgänger eingezahlt hat, nicht zurückfordern. Es darf weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

Artikel 6: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält.

Gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt.

Kapitel III: Generalversammlung

Artikel 7: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Änderung der Satzung;
  2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter;
  3. die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;
  4. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
  5. die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
  6. den Ausschluss eines Mitgliedes;
  7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;
  8. alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Juristische Personen verfügen über zwei Stimmen. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.

Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 8: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im ersten Halbjahr statt.

Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen.

Artikel 10: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist ausgehändigt.

Die Beschlüsse werden den Mitgliedern per E-Mail (mit Empfangsbestätigung) oder per Post zur Kenntnis gebracht.

Kapitel IV: Verwaltung

Artikel 11: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt und können zu jeder Zeit von ihr in der jährlichen oder außerordentlichen Generalversammlung abberufen werden. Für die Ernennung und Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 2 mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Kapitel V: Vertretung, Haftung

Artikel 12: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der zweidrittel Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch mindestens 2 Mitglieder des Verwaltungsrats geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 13: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung (im ersten Halbjahr) zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Buchhaltung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.

Kapitel VI: Satzungsänderungen, Auflösung

Artikel 14: Satzungsänderung

Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geändert werden.

Artikel 15: Auflösung

Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach Tilgung der Schulden wird einer Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung oder einem sozialen Zweck zugeführt.

Artikel 16: Sonstige Bestimmungen

Alle in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich aufgeführten Regelungen werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereine ohne Erwerbszweck geregelt.

Der deutsche Verein

Kunst und Kultur im Köpfchen e.V. - KuKuK
Eupener Straße 407
52076 Aachen
Deutschland

Vorstandsmitglieder:

Vorstandsvorsitzender: Martin Zachariae

Kassierer: Günter Rangeard

Schriftführerin: Beate Schneider

Yvonne Joras

Ute Reifferscheidt

Auszug aus der Satzung des KuKuK e.V. (Kunst und Kultur im Köpfchen e.V.)
(Fassung vom 26.01. 2006)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Kunst und Kultur im Köpfchen e.V.", Abkürzung: "KuKuK e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Aachen

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die grenzüberschreitende Förderung von Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie des Landschafts- und Denkmalschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Zielsetzungen:
    1. Das ehemalige belgische Grenzhäuschen am deutsch-belgischen Grenzübergang "Köpfchen" als Zeitzeugen bewahren (Erinnerungsarbeit und Aufarbeitung von Geschichte).
    2. Das belgische Grenzhäuschen und seine Umgebung auf belgischer sowie deutscher Seite in seiner neuen Bestimmung als Raum für Kunst und Kultur nutzen. Dabei werden die Historie und die Metaphorik des Ortes "Grenze - Grenzüberschreitung" als elementarer Bestandteil des künstlerischen Dialoges verstanden.
    3. Den Grenzübergang "Köpfchen" als Entrée zum Nachbarn, als Mittler zwischen Kulturen, als Treffpunkt, als Ort der Begegnung an der Grenze begreifen.
    4. Den Grenzübergang als einstiges Naherholungsziel "Zu den Zyklopensteinen" wieder etablieren.
    5. An der Neugestaltung und somit an der Aufwertung des Grenzübergangs "Köpfchen" als Modell für europäische Grenzverbindung mitwirken, die internationale Symbolkraft des Grenzübergangs stärken.
    6. Grenzüberschreitende Kooperationen und Netzwerke schaffen mit Institutionen und Vereinigungen, die diese Zielsetzungen unterstützen.
    7. Enge Zusammenarbeit mit der 2002 gegründeten belgischen KuKuK V.o.G., die ihren Sitz im belgischen Grenzhäuschen hat.
    8. Interkulturelle Verständigung fördern, um Grenzen in den Köpfen dauerhaft zu überwinden.
    9. Interdisziplinäres Arbeiten in den Bereichen: Historie und aktuelles Zeitgeschehen, Kunst und Kultur, Tourismus, Natur und Bildung
    10. KuKuK läd zum Bespielen und Beleben der Schnittstelle "Grenze" ein. Der Ort in seiner Einzigartigkeit liefert hierfür die notwendige Inspiration.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    .......

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können werden:
    1. jede voll geschäftsfähige natürliche Person,
    2. andere juristische Personen, die den Verein bei der Umsetzung seiner Ziele unterstützen
      ........

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 6 der Satzung)
  2. die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung)
    .....

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand, besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er kann jederzeit in der jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden.
    (siehe auch § 7, Absatz 05, Punkt c). Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
    .....
  3. Zur Vertretung des Vereins ist jedes einzelne Vorstandsmitglied alleine berechtigt (Einzelvertretungsmacht gem. § 26 BGB).
    .....
§ 7 Mitgliederversammlungen
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. die Änderung der Satzung;
    2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    3. die Entlastung des Vorstandes;
    4. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
    5. die freiwillige Auflösung des Vereins
    6. den Ausschluss eines Mitgliedes; im Fall des § 4, Absatz 6, Punkt b;
    7. die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    8. die Beratung und Diskussion über Arbeitsschwerpunkte für das Geschäftsjahr
    9. alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen
    Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.
    .......

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

  1. Mehrwert e.V., Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat,
oder im Falle, dass Mehrwert e.V. nicht mehr besteht, oder die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde an:
  1. WABe e.V. - diakonisches Netzwerk Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.

Die Satzung wurde am 26.01.2006 errichtet und von nachstehenden Mitgliedern unterschrieben:
Katharina Heukemes, Jürgen Klinge, Elke Kohlrautz, Thomas Kohlrautz, Alice Loo, Rudolf Schmitt, Astrid Schunck, Uschi Witschen-Klinge

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